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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 125/25a

Worum es ging: Entscheidet mein kleines Kind selbst über die Besuche?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch ein jüngeres Kind kann einen eigenen Willen äußern, und dieser wird gehört. Für die Regelung der Besuche kommt es darauf aber nicht entscheidend an, weil dem Kind die nötige Einsicht fehlt, was seinem Wohl dient.

Für die Regelung des Besuchsrechts ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Andere Gesichtspunkte geben nicht den Ausschlag.

Einen mündigen Minderjährigen zum Kontakt mit einem Elternteil zu zwingen, ist nicht sinnvoll. Ein solcher Zwang würde die ablehnende Haltung des Kindes nur vertiefen und verstärken.

Nach dem Wohl des Kindes. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt dabei Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Elternteils. Die bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern sind nicht maßgeblich, und ein Sachverständiger muss nicht in jedem Fall beigezogen werden.

Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.

Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.

Für vorläufige Maßnahmen des Gerichts kommt es nicht mehr darauf an, dass das Wohl des Kindes akut gefährdet ist. Das Gericht kann solche Maßnahmen bereits zur Förderung des Kindeswohls treffen und nicht erst zur Abwehr einer Gefahr.

Das Gericht kann besondere Maßnahmen anordnen, um das Recht auf persönlichen Kontakt zum Kind zu sichern. Ob und welche Maßnahme nötig und verhältnismäßig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; deshalb ist eine solche Entscheidung in der Regel nicht mehr beim Höchstgericht bekämpfbar, solange keine leitenden Grundsätze verletzt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 105 AußStrG § 107 AußStrG § 108 AußStrG § 62

Entscheidungstext

32 Absätze, 6.676 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Geschäftszahl

1Ob125/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen I*, geboren * 2014, wohnhaft bei der Mutter A*, pA *, diese vertreten durch Mag. Kurt P. Nemec, M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt in Wien, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters B*, vertreten durch die BHF Briefer Hülle Frohner Gaudernak Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Juni 2025, GZ 43 R 333/25a-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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