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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.10.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 58/25i

Worum es ging: Kann ich die Obsorgeentscheidung bis zum Höchstgericht bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wem die Obsorge für ein Kind übertragen wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, indem es Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Eltern gegenüberstellt. Das ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.

Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.

Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.

Die Obsorge kann neu geregelt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Haben Eltern ihre Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Kindschaftsreform 2013 getroffen und wollen nun beide die alleinige Obsorge, liegt schon in dieser Gesetzesänderung eine solche Änderung.

Für eine Änderung müssen Sie keine Gefährdung des Kindes nachweisen. Die Verhältnisse müssen sich aber so gewichtig geändert haben, dass der Wert einer beständigen Erziehung dahinter zurücktritt. Ob das zutrifft, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Die Regelung über die vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung gilt auch dann, wenn die gemeinsame Obsorge bleiben soll und nur ein Elternteil die hauptsächliche Betreuung anstrebt. Ebenso gilt sie, wenn statt der bisherigen Betreuung im gemeinsamen Haushalt ein Modell mit zeitlich gleicher Betreuung bei beiden Eltern eingeführt werden soll.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 180 AußStrG § 62

Entscheidungstext

31 Absätze, 5.736 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

10Ob58/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. J*, 2. L*, und 3. R*, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter P*, vertreten durch Dr. Gerald Zauner und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. September 2025, GZ 15 R 285/25z-164, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 30. Juni 2025, GZ 2 Ps 220/24a-149, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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