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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.11.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 127/25w

Worum es ging: Haftet die Firma für ihre Leute, obwohl ich nicht Vertragspartner bin?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Erstrecken sich die Schutzpflichten aus einem Vertrag auch auf Sie als Dritten, steht der Unternehmer Ihnen gegenüber für das Verschulden jener Personen ein, die er zur Erfüllung einsetzt. Er haftet für deren Fehler wie für eigene.

Ihr Vertragspartner haftet für Fehler jener Personen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten einsetzt. Entscheidend ist, ob die Hilfskraft gerade seine Interessen verfolgt hat und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Ist das nicht der Fall, muss er für deren Verhalten nicht einstehen.

Ihr Vertragspartner haftet nur für Schäden, die mit der Erfüllung seiner Pflichten sachlich zusammenhängen. Verursacht seine Hilfskraft einen Schaden bloß bei Gelegenheit der Arbeit, muss er dafür nicht einstehen. Wo die Grenze verläuft, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab.

Nein, wenn das Verhalten aus dem Aufgabenbereich herausfällt, den der Gehilfe für Ihren Vertragspartner wahrzunehmen hatte. Für Handlungen, die zur allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehören und mit dem Vertrag in keinem inneren Zusammenhang stehen, wird nicht gehaftet. Bleibt ein sachlicher Bezug bestehen, haftet der Geschäftsherr sehr wohl.

Nur wenn der Gehilfe bei der Erfüllung gehandelt hat und sein Fehlverhalten in den übernommenen Pflichtenkreis fällt. Schäden, die er bloß bei Gelegenheit der Erfüllung anrichtet, werden nicht zugerechnet. Erfasst sind Sach- wie Personenschäden; Pflichten, die jedermann gegenüber der Allgemeinheit treffen, dagegen nicht.

Behauptet die klagende Seite, dass österreichisches Recht anzuwenden ist, und widerspricht die beklagte Seite dem nicht, sondern beruft sich selbst darauf, dann haben beide Seiten damit österreichisches Recht gewählt. Diese Rechtswahl ist zu beachten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.843 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Geschäftszahl

1Ob127/25w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, NL-*, vertreten durch die Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH in Mils bei Imst, gegen die beklagten Parteien 1. L*, NL-*, und 2. B* AG, *, beide vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 251.491,35 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teil- und (Teil-)Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Juli 2025, GZ 1 R 49/25b-76, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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