Wann muss jemand für Fehler seiner Gehilfen einstehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1920, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (23 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1920)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Geschäftsherr haftet nur für schädigende Handlungen, die mit der Erfüllung in einem inneren Zusammenhang stehen (Schäden durch die Erfüllung: Verletzung der Hauptleistungspflicht, Nebenpflicht oder Schutzpflicht). Hat der Gehilfe dem Gläubiger sonst („gelegentlich der Erfüllung") Nachteile zugefügt, so wird der Geschäftsherr nach § 1313a ABGB nicht verantwortlich.OGH 10 Ob 96/08b, 22.12.2008
- Der Schuldner haftet nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt.OGH 1 Ob 127/07v, 29.11.2007
- Die Pflicht zur Unterlassung von Diebstählen besteht für jedermann und stellt keine vertragstypische Schutzpflicht dar.OGH 3 Ob 296/98w, 26.04.2000
- Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt. Pflichten gegen die Allgemeinheit werden nicht von § 1313a ABGB erfasst.OGH 1 Ob 277/97k, 27.01.1998
- Nicht jedes Gehilfenverhalten kann als Erfüllungshandlung des Geschäftsherrn angesehen werden. Es ist zu prüfen, ob der auskunftserteilende Angestellte zur Erfüllung (des Auskunftsvertrages) berufen war oder doch in zurechenbarer Weise ein entsprechender Anschein erweckt wurde.OGH 10 Ob 528/94, 09.04.1996
- Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Gehilfe "in Erfüllung" und nicht bloß "gelegentlich der Erfüllung" gehandelt hat.OGH 3 Ob 606/78, 04.07.1978
- Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen. Letzterer hat dieses Verschulden nicht nur dann zu vertreten, wenn dadurch der Gegenstand der Leistung beschädigt wurde, sondern auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe durch die Erfüllungshandlung den anderen Vertragsteil auf andere Weise geschädigt hat, wobei zwischen Sachschaden und Personenschaden nicht zu unterscheiden ist, während hingegen eine Haftung des Geschäftsherrn nach § 1313a ABGB für den von seinem Erfüllungsgehilfen nur gelegentlich der Erfüllung verschuldeten Schaden nicht besteht.OGH 5 Ob 150/73, 19.09.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028582 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 23.
- OGH 1 Ob 78/26s, 27.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 127/25w, 11.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 202/19s, 21.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 146/18s, 31.08.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 223/17p, 21.12.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, nach der Sie auch dann Schadenersatz zahlen müssen, wenn Sie an der Verspätung kein Verschulden trifft, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam.
Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend ausschließt und dabei auch die wichtigsten Vertragspflichten erfasst, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Nur Personenschäden sind von einem solchen Ausschluss ohnehin ausgenommen. Ein Ausschluss gerade bei den Hauptleistungspflichten wird besonders streng beurteilt.