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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.11.2025 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 187/25p

Worum es ging: Endet die einstweilige Verfügung, wenn wir uns wieder versöhnen?

Fachgebiete laut RIS: Exekutionsrecht, Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine einstweilige Verfügung, etwa über das getrennte Wohnen, endet nicht schon dadurch, dass die Frist abläuft, für die sie bewilligt wurde. Versöhnen sich die Ehegatten und wollen die Ehe fortsetzen, kann derjenige, gegen den sie sich richtet, bei Gericht ihre vorzeitige Aufhebung erwirken.

Für den Schutz vor Gewalt in der Wohnung zählen Ausmaß, Häufigkeit und Schwere der Angriffe oder Drohungen, auch wenn sie schon länger zurückliegen. Bei Drohungen kommt es darauf an, ob sie ernst gemeint waren, so verstanden wurden und ob mit ihrer Umsetzung zu rechnen ist. Je schwerer und häufiger die Vorfälle waren, desto eher ist ein weiteres Zusammenleben unzumutbar; je leichter und länger zurückliegend sie sind, desto eher ist es zumutbar.

Die übliche nervliche Belastung durch ein Scheidungsverfahren ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Eine Wegweisung darf nie eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des anderen sein. Nicht jedes Verhalten, das den normalen Umgangsformen widerspricht, macht das Zusammenleben aus subjektiver Sicht unzumutbar.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 382 EO § 382b EO § 399 EO § 402 EO § 78 ZPO § 528

Entscheidungstext

29 Absätze, 7.219 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.11.2025

Geschäftszahl

7Ob187/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dr. E* W*, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Gegner der gefährdeten Partei DDr. S* W*, vertreten durch die Lansky, Ganzger, Goeth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382b EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 25. September 2025, GZ 21 R 162/25g-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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