Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 134/25d
Worum es ging: Darf ich wegen Mängeln mehr zurückhalten als vereinbart?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein vereinbarter Haftrücklass soll vor allem eine Deckung für zunächst verborgene Mängel schaffen und verhindern, dass die Endabrechnung wegen solcher Mängel hinausgeschoben wird. Damit verzichten Sie als Besteller aber nicht automatisch auf Ihr darüber hinausgehendes Recht, die Zahlung zurückzuhalten, solange der Unternehmer einen Mangel des Werks nicht verbessert hat.
Verlangen Sie zunächst eine Verbesserung des Werks, lassen diese dann aber nicht zu oder vereiteln sie sonst, steht dem Unternehmer in der Regel das volle Entgelt zu. Ihr Verhalten wird dann so beurteilt, als hätten Sie gar keine Verbesserung verlangt.
Bis die Mängel behoben sind, dürfen Sie den gesamten noch offenen Betrag zurückbehalten. Sie müssen sich nicht auf jenen Teil beschränken, der für die Behebung nötig wäre.
Sobald eine Verbesserung nicht mehr in Betracht kommt. Das Zurückhalten soll den Unternehmer zur Behebung antreiben; besteht kein Anspruch auf Behebung mehr, dürfen Sie auch nicht mehr zurückhalten. Das ist etwa der Fall, wenn Sie die Fertigstellung verhindern, das Werk von einem Dritten vollenden lassen oder auf Preisminderung oder Vertragsauflösung umsteigen.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 12.06.2025, 1 R 79/25g-124
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1170b ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
35 Absätze, 12.883 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Geschäftszahl
5Ob134/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* Ges.m.b.H., *, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei T* GmbH, *, vertreten durch Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Georg Retter, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen 185.381,86 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Juni 2025, GZ 1 R 79/25g-124, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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