Wie viel darf ich zurückhalten, bis Mängel behoben sind?
günstig für Besteller betrifft Besteller, Werkunternehmer, Bauherren, Konsument
Bis die Mängel behoben sind, dürfen Sie den gesamten noch offenen Betrag zurückbehalten. Sie müssen sich nicht auf jenen Teil beschränken, der für die Behebung nötig wäre.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Bis zur Behebung der Mängel darf der Besteller den gesamten aushaftenden Betrag und nicht bloß das hiefür erforderliche Deckungskapital zurückbehalten (gegenteilig: 12.05.1971, 5 Ob 101/74 = SZ 44/69).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Beurteilung, ob die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch den einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängel an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage als Schikane zu werten ist, sind die gesamten Behebungskosten heranzuziehen.OGH 2 Ob 34/21w, 27.01.2022
- Bei einem noch offenen Restentgelt von rund 60.000 EUR kann nach dem Maßstab der Rechtsprechung keineswegs von einer schikanösen Rechtsausübung gesprochen werden.OGH 1 Ob 121/14x, 22.10.2014
- Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat.OGH 6 Ob 80/05s, 14.07.2005
- Wenn das Berufungsgericht bei einem Verbesserungsaufwand, der nur rund 1,7% des Restwerklohns ausmacht (bei Behebung des Mangels durch einen Dritten das Doppelte) und einer Interessenabwägung zum Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts kommt, kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.OGH 3 Ob 150/04m, 30.06.2005
- Liegt keine Schikane vor, dann steht das aus der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags resultierende Leistungsverweigerungsrecht dem Werkbesteller uneingeschränkt zu.OGH 1 Ob 47/02x, 22.03.2002
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- Bei einem Verbesserungsaufwand von 5 % des (noch offenen) Werklohns liegt keine Schikane vor.OGH 6 Ob 72/00g, 23.10.2000
- Ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den Werklohn bis zur vollständigen Verbesserung des Werkes besteht dann nicht, wenn die Ausübung dieses Rechtes zur Schikane ausartet. Diese liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht, oder auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht.OGH 6 Ob 72/00g, 23.10.2000
- Dem Werkbesteller steht auch bei Vereinbarung von Abschlagzahlungen wegen solcher Mängel, deren Behebung er verlangte, das Recht weitere Zahlungen bis zur Behebung dieser Mängel zu verweigern.OGH 7 Ob 529/88, 28.04.1988
- Bei Teilbarkeit der Werkleistung kann der Besteller nur das Entgelt zurückhalten, das auf den mit Mängeln behafteten Teil entfällt.OGH 5 Ob 696/81, 02.03.1982
- Kein Zurückbehalt bei vergleichsweiser Einigung über Zahlung bei mängeldeckendem Haftrücklass.OGH 1 Ob 662/76, 14.09.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 40.
- OGH 3 Ob 73/26w, 23.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 134/25d, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 128/23m, 04.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 34/21w, 27.01.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 191/20d, 30.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 184/18x, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 83/17t, 23.10.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 140/16f, 30.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1170
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