Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 135/25x
Worum es ging: Schadet die fehlende Unterschrift auf meinem Rechtsmittel?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Unionsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt auf einem Rechtsmittel die Unterschrift, ist dieser Formfehler ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel ohnehin als unzulässig zurückgewiesen werden muss. Das Gericht muss dann keinen Verbesserungsauftrag erteilen.
Gegen dieselbe Entscheidung dürfen Sie nur ein einziges Rechtsmittel einbringen. Auch wenn die Frist noch offen ist, können Sie keinen zweiten Schriftsatz nachschieben. Das gilt ebenso in Verfahren außerhalb des Streitverfahrens.
Wem die Obsorge für ein Kind übertragen wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, indem es Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Eltern gegenüberstellt. Das ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.
Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 08.07.2025, 45 R 361/25h-515
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Geschäftszahl
1Ob135/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. V*, geboren * 2008, und 2. A*, geboren * 2017, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. T*, vertreten durch Mag. Clara Abpurg, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Juli 2025, GZ 45 R 361/25h-515, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Ergänzungen zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter vom 17. 8. 2025, 19. 8. 2025, 17. 8. 2025, 20. 8. 2025, 1. 10. 2025, 15. 10. 2025 und 25. 11. 2025 werden zurückgewiesen.
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