Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 188/25f
Worum es ging: Darf ein Gericht eine Regel enger anwenden als geschrieben?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, aber nur ausnahmsweise. Es muss nachweisbar sein, dass eine bestimmte Gruppe von Fällen vom Zweck des Gesetzes gar nicht erfasst wird und sich von den gemeinten Fällen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung willkürlich wäre. Eine Vorschrift darf auf diesem Weg aber nicht ihres gesamten Inhalts entkleidet werden.
Ein Angebot erlischt, wenn Sie es ablehnen oder nur mit Einschränkungen annehmen. Auf ein einmal abgelehntes Angebot können Sie danach nicht mehr zurückgreifen.
Verlangt das Gesetz Schriftlichkeit, ohne dazu eine Einschränkung zu machen, ist eine Unterschrift nötig. Das gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Erklärungen.
Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen, dass unterschrieben werden muss, außer das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Aus dem Schriftstück müssen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie stammt, hinreichend verlässlich hervorgehen.
Eine einfache E-Mail ohne elektronische Signatur hat keine Unterschrift. Sie erfüllt daher die für die Kündigung eines Mietvertrags vorgeschriebene Schriftform nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 08.10.2025, 38 R 119/25v-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1118 ABGB § 886 MRG § 33 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 7.559 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Geschäftszahl
3Ob188/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI V* J*, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. P* D*, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2025, GZ 38 R 119/25v-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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