Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 188/25f

Worum es ging: Darf ein Gericht eine Regel enger anwenden als geschrieben?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, aber nur ausnahmsweise. Es muss nachweisbar sein, dass eine bestimmte Gruppe von Fällen vom Zweck des Gesetzes gar nicht erfasst wird und sich von den gemeinten Fällen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung willkürlich wäre. Eine Vorschrift darf auf diesem Weg aber nicht ihres gesamten Inhalts entkleidet werden.

Ein Angebot erlischt, wenn Sie es ablehnen oder nur mit Einschränkungen annehmen. Auf ein einmal abgelehntes Angebot können Sie danach nicht mehr zurückgreifen.

Verlangt das Gesetz Schriftlichkeit, ohne dazu eine Einschränkung zu machen, ist eine Unterschrift nötig. Das gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Erklärungen.

Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen, dass unterschrieben werden muss, außer das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Aus dem Schriftstück müssen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie stammt, hinreichend verlässlich hervorgehen.

Eine einfache E-Mail ohne elektronische Signatur hat keine Unterschrift. Sie erfüllt daher die für die Kündigung eines Mietvertrags vorgeschriebene Schriftform nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1118 ABGB § 886 MRG § 33 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 7.559 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Geschäftszahl

3Ob188/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI V* J*, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. P* D*, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2025, GZ 38 R 119/25v-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail