Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 206/25w
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass mich niemand schuldhaft verletzt hat?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer Sie befördert, muss auch darauf achten, dass Sie dabei körperlich nicht zu Schaden kommen; das gehört zum Beförderungsvertrag. Werden Sie dennoch verletzt, müssen Sie das Verschulden der Leute des Unternehmens nicht beweisen. Das Unternehmen muss beweisen, dass es kein Verschulden trifft.
Nein. Die Pflicht, Gefahren abzuwenden, endet dort, wo Maßnahmen nicht mehr zumutbar sind. Wie weit sie reicht, hängt vor allem davon ab, in welchem Maß der Betroffene die Gefahr selbst erkennen und ihr begegnen kann und welche Maßnahmen möglich und vertretbar sind. Zumutbar ist es jedenfalls, eine Organisation einzurichten, die die Sicherung gewährleistet.
Wer einen Parkplatz betreibt, muss ihn im zumutbaren Rahmen räumen und streuen. Bei starkem Schneefall kann er das aber nicht überall gleichzeitig tun; Sie müssen dann mit den Gefahren durch den frischen Schnee rechnen. Mit einer eisglatten Fläche während starken Schneefalls müssen Sie hingegen nicht rechnen.
Wie weit jemand eine Gefahrenquelle sichern muss, richtet sich vor allem danach, in welchem Ausmaß die Betroffenen die Gefahr selbst erkennen und sich darauf einstellen können. Je leichter eine Gefahr erkennbar ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Sicherung.
Was zur Sicherung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind, um eine Gefahr zu vermeiden.
Nein. Wie weit jemand eine Gefahrenstelle sichern muss und wann das nicht mehr zumutbar ist, entscheidet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 20.06.2025, 5 Cg 93/24m-25
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 18.09.2025, 1 R 94/25m-32
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1319a ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.388 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Geschäftszahl
2Ob206/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Hawel em - Eypeltauer - Gigleitner - Huber & Partner, Rechtsanwälte (GesBR) in Linz, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Thomas Deuschl, Rechtsanwalt in Linz, wegen 13.168,52 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. September 2025, GZ 1 R 94/25m-32, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 20. Juni 2025, GZ 5 Cg 93/24m-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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