Haftet der Parkplatzbetreiber, wenn ich bei Schneefall stürze?
günstig für Parkplatzbetreiber betrifft Autofahrer, Parkplatzbetreiber, Kunden, Geschädigte
Wer einen Parkplatz betreibt, muss ihn im zumutbaren Rahmen räumen und streuen. Bei starkem Schneefall kann er das aber nicht überall gleichzeitig tun; Sie müssen dann mit den Gefahren durch den frischen Schnee rechnen. Mit einer eisglatten Fläche während starken Schneefalls müssen Sie hingegen nicht rechnen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Vom Halter eines Parkplatzes müssen zumutbare Maßnahmen im Rahmen vertraglicher Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten verlangt werden. Es kann ihm nicht zugemutet werden, einen großen Parkplatz während eines starken Schneefalles gleichzeitig an allen Stellen zu räumen und zu streuen. Ein Benützer des Parkplatzes muß in einem derartigen Fall mit den durch den Neuschnee hervorgerufenen Gefahren rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Damit, daß eine eisglatte Fläche während eines starken Schneefalles vorhanden ist, muß jedoch nicht gerechnet werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verletzung der vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten durch die unterbliebene Streuung des Bereichs hinter einer Haltestellenhütte, der „normal und üblich“ als Zugang zur Haltestelle benutzt wird.OGH 2 Ob 206/25w, 18.12.2025
- Hier: Sturz auf einer Eisfläche zwischen geparkten Autos eines Parkplatzes; unterlassene Streumaßnahmen auf den Zwischenräumen zwischen den geparkten Fahrzeugen; keine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung.OGH 1 Ob 115/17v, 12.07.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023558 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 2 Ob 206/25w, 18.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 94/20i, 07.07.2020, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 113/16f, 05.08.2016, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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