OGH 2 Ob 216/25s
Worum es ging: Wann gilt mein Anspruch als vermögensrechtlich?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein Anspruch vermögensrechtlich ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die vererbt oder übertragen werden können. Rein persönliche Rechte und Familienrechte zählen nicht dazu.
Mit dem Dreifachen der Jahresleistung. Das gilt für Unterhalt und Versorgung ebenso wie für Renten wegen Körperverletzung oder Tötung eines Menschen. Auch bereits fällig gewordene Beträge erhöhen diesen Wert nicht.
Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.
Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.
Im Verfahren über einen Antrag, eine versäumte Frist wieder zu eröffnen, muss das Rechtsmittelgericht den Wert des Streitgegenstands nicht gesondert festsetzen. Er ist zwingend derselbe wie im Verfahren über den Anspruch selbst, und die Anfechtbarkeit richtet sich nach denselben Regeln. Dasselbe gilt für das Verfahren über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Klagenfurt, 17.07.2025, 1 Pu 182/24k-28
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 07.11.2025, 2 R 260/25z-39
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58
Entscheidungstext
28 Absätze, 3.618 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Geschäftszahl
2Ob216/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen N*, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters K*, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Krumpendorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. November 2025, GZ 2 R 260/25z-39, womit in Folge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 17. Juli 2025, GZ 1 Pu 182/24k-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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