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Kann ich die Entscheidung über die versäumte Frist bekämpfen?

betrifft Kläger, Beklagter, Verpflichteter
Im Verfahren über einen Antrag, eine versäumte Frist wieder zu eröffnen, muss das Rechtsmittelgericht den Wert des Streitgegenstands nicht gesondert festsetzen. Er ist zwingend derselbe wie im Verfahren über den Anspruch selbst, und die Anfechtbarkeit richtet sich nach denselben Regeln. Dasselbe gilt für das Verfahren über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit.

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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Im Verfahren über einen Wiedereinsetzungsantrag bedarf es keiner selbständigen Bewertung des Streitgegenstands durch das Rechtsmittelgericht, weil der Entscheidungsgegenstand im Verfahren über den materiellen Anspruch und im Wiedereinsetzungsverfahren zwingend identisch ist und daher auch die Anfechtbarkeit in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden muss. Dasselbe gilt für das Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126302 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Im Gesetz

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