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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.01.2026

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 184/25k

Worum es ging: Muss ich Kosten im Mietverfahren sofort bemängeln?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz gilt jene Regel des Zivilprozesses nicht, die eine sofortige Äußerung zum Kostenverzeichnis der Gegenseite verlangt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 539 ABGB § 541 ABGB § 733 ABGB § 734 ABGB § 758 ABGB § 805 AußStrG § 157 AußStrG § 164 AußStrG § 185 StGB § 166 ZPO § 54

Entscheidungstext

61 Absätze, 16.995 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Geschäftszahl

2Ob184/25k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2023 verstorbenen I*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellerinnen 1. E*, vertreten durch Dr. Reinhard Zimmermann, Rechtsanwalt in Wien, und 2. S*, vertreten durch LEEB & WEINWURM Rechtsanwälte GmbH in Neunkirchen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 16. September 2025, GZ 16 R 187/25a-70, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 24. April 2025, GZ 1 A 118/23s-65, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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