Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 184/25k
Worum es ging: Muss ich Kosten im Mietverfahren sofort bemängeln?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz gilt jene Regel des Zivilprozesses nicht, die eine sofortige Äußerung zum Kostenverzeichnis der Gegenseite verlangt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neunkirchen, 24.04.2025, 1 A 118/23s-65
Zitierte Paragrafen
ABGB § 539 ABGB § 541 ABGB § 733 ABGB § 734 ABGB § 758 ABGB § 805 AußStrG § 157 AußStrG § 164 AußStrG § 185 StGB § 166 ZPO § 54
Entscheidungstext
61 Absätze, 16.995 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.01.2026
Geschäftszahl
2Ob184/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2023 verstorbenen I*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellerinnen 1. E*, vertreten durch Dr. Reinhard Zimmermann, Rechtsanwalt in Wien, und 2. S*, vertreten durch LEEB & WEINWURM Rechtsanwälte GmbH in Neunkirchen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 16. September 2025, GZ 16 R 187/25a-70, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 24. April 2025, GZ 1 A 118/23s-65, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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