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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 805

§ 805. Der Erbe kann die Erbschaft auch ausschlagen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Sowohl die Erklärung, das Erbe anzunehmen, als auch der Verzicht darauf müssen ohne Bedingung erfolgen. Eine Ausschlagung unter der Bedingung, dass eine bestimmte andere Person zum Zug kommt, ist unwirksam. Der bloße Zusatz, man erkläre dies vorsichtshalber, ist dagegen nur ein Beweggrund und schadet nicht.

Für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht gelten dieselben Auslegungsregeln wie für andere Verträge. Es kommt darauf an, was die Beteiligten redlicherweise gemeint haben. Die Auslegung hängt stark vom einzelnen Fall ab.

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