ABGB § 805
§ 805.
Der Erbe kann die Erbschaft auch ausschlagen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Sowohl die Erklärung, das Erbe anzunehmen, als auch der Verzicht darauf müssen ohne Bedingung erfolgen. Eine Ausschlagung unter der Bedingung, dass eine bestimmte andere Person zum Zug kommt, ist unwirksam. Der bloße Zusatz, man erkläre dies vorsichtshalber, ist dagegen nur ein Beweggrund und schadet nicht.
Für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht gelten dieselben Auslegungsregeln wie für andere Verträge. Es kommt darauf an, was die Beteiligten redlicherweise gemeint haben. Die Auslegung hängt stark vom einzelnen Fall ab.