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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.01.2026 · Fall aus Tirol

OGH 7 Ob 6/26x

Worum es ging: Wie wird der Streitwert berechnet, wenn ich mehr Unterhalt fordere?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Maßgebend ist nicht der gesamte Unterhalt, sondern nur der Betrag, um den erhöht oder herabgesetzt werden soll. Dieser Unterschiedsbetrag wird mit drei Jahresbeträgen bewertet. Bereits fällige Rückstände zählen daneben grundsätzlich nicht zusätzlich.

In Verfahren über den Unterhaltsvorschuss müssen sich die Parteien vor dem Höchstgericht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Pflicht gilt, wenn die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 2004 ergangen ist. Eine Vertretung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger reicht dafür nicht, weil sie spätestens mit Vollendung des 19. Lebensjahres endet.

Ein Revisionsrekurs braucht die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Haben Sie ihn selbst unterschrieben und ist er nicht von vornherein ausgeschlossen, geht er an das Erstgericht zurück, damit Sie das nachholen können. Holen Sie es nicht nach, wird er zurückgewiesen.

Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 10 AußStrG § 6 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 65 JN § 58

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.376 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.01.2026

Geschäftszahl

7Ob6/26x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler in der Unterhaltssache der vj E* K*, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters H* K*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 26. August 2025, GZ 52 R 54/25k-88, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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