Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 178/25k
Worum es ging: Wer entscheidet, ob ein Verhalten meinen Schaden verursacht hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein Verhalten den Schaden tatsächlich verursacht hat, ist eine Tatsachenfrage, die die unteren Gerichte klären. Erst wenn diese den Zusammenhang bejaht haben, kann die rechtliche Frage der Ursächlichkeit aktuell werden, die auch der Oberste Gerichtshof prüft; das setzt aber voraus, dass das anzuwendende Gesetz selbst Regeln zur Ursächlichkeit enthält oder voraussetzt.
Ja. Wer als Sachverständiger für ein Gericht oder eine Behörde ein Gutachten erstellt, haftet auch Außenstehenden für Schäden aus einem schuldhaft falschen Gutachten. Das gilt etwa für den Ersteher und alle Beteiligten einer Zwangsversteigerung, und schon bei Fahrlässigkeit.
Ja. Der gerichtlich bestellte Sachverständige haftet den Parteien für Schäden aus einem schuldhaft falschen Gutachten. Dass auf dem Gutachten ein rechtskräftiges Urteil beruht, schließt Ihren Ersatzanspruch nicht aus. In Strafsachen kann ein Verurteilter aber erst vorgehen, wenn das verurteilende Urteil nicht mehr aufrecht ist.
Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger ist kein Organ im Sinne des Amtshaftungsrechts. Ansprüche wegen eines fehlerhaften Gutachtens richten sich daher nicht gegen den Staat.
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist kein Organ im Sinne des Amtshaftungsrechts. Der Bund haftet daher nicht für ihn. Sie müssen sich an den Sachverständigen selbst halten.
Gibt ein vom Gericht bestellter Sachverständiger schuldhaft ein falsches Gutachten ab, haftet er den Parteien des Prozesses für die Folgen. Ob Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist, hängt davon ab, ob der frühere Prozess für Sie günstiger ausgegangen wäre, wenn das Gutachten in allen begutachteten Punkten richtig gewesen wäre.
Zahlt der Versicherer im Rahmen des versicherten Risikos an Sie, gehen Ihre Ersatzansprüche gegen den Schädiger auf ihn über. Dafür genügt die tatsächliche Zahlung; ob er zur Leistung überhaupt verpflichtet war, spielt keine Rolle.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 10.09.2025, 2 R 108/25b-98
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
28 Absätze, 6.714 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Geschäftszahl
3Ob178/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Barbara Freundorfer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Dr. A*, vertreten durch die Landl + Edelmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Vöcklabruck, und 2.) Priv.-Doz. Dr. P*, vertreten durch die Niedermayr Gutbrunner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, wegen 162.290,75 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. September 2025, GZ 2 R 108/25b-98, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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