Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 180/25v
Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof den festgesetzten Wert des Streits ändern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht den Wert des Streitgegenstandes vorschriftsgemäß festgesetzt, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er kann diesen Wert nicht durch einen eigenen ersetzen.
Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.
Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Er legt sie seiner Beurteilung zugrunde.
Das Berufungsgericht muss bei der Bewertung bestimmte Regeln sinngemäß anwenden. An die Bewertung durch den Kläger ist es dabei aber nicht gebunden.
Das Berufungsgericht ist an die Bewertung durch den Kläger nicht gebunden. Auch wenn das Gesetz das heute nicht mehr ausdrücklich ausspricht, gilt es weiterhin.
Das Berufungsgericht muss den Wert des Entscheidungsgegenstands am objektiven Wert der Streitsache ausrichten und darf ihn weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen. Ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 20.02.2025, 18 Cg 38/24y-35
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 12.09.2025, 5 R 42/25b-48
Zitierte Paragrafen
JN § 55 JN § 56 ZPO § 502 ZPO § 508
Entscheidungstext
32 Absätze, 5.761 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Geschäftszahl
5Ob180/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Mag. Matthias Waldmüller, Dr. Martin Baldauf & Mag. Iris Tinzl, Rechtsanwälte in Innsbruck, und dem Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Julia Fiegl-Lang, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch die Scheiber Rechtsanwalt GmbH in Umhausen, wegen Einwilligung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. September 2025, GZ 5 R 42/25b-48, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Februar 2025, GZ 18 Cg 38/24y-35, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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