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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.02.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 109/25g

Worum es ging: Zählt eine Absprache, die im Vertragstext nicht steht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Weicht das, was die Vertragspartner wirklich gewollt haben, vom Inhalt der Urkunde ab, wird das nur geprüft, wenn eine Seite das ausdrücklich behauptet und dafür Beweise anbietet. Von sich aus forscht das Gericht dem nicht nach.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Der Schutz vor unzulässigen Preisänderungsklauseln gilt auch bei Verträgen, die auf Dauer angelegt sind. Er soll Sie als Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen bewahren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG § 6 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

40 Absätze, 9.357 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Geschäftszahl

9Ob109/25g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. A*, 2. Mag. M*, beide vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N* AG, *, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.271,69 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 2025, GZ 39 R 63/25s-16, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Jänner 2025, GZ 31 C 94/24s-11, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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