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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 204/25s

Worum es ging: Kann ich weiter gehen, wenn beide Gerichte gleich entschieden haben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Rekursgericht die Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist im Exekutionsverfahren kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Nur in wenigen ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gilt etwas anderes. Auch beim Antrag auf Aufschiebung der Räumung zum Schutz eines Scheinuntermieters bleibt es bei dieser Sperre.

Eine Entscheidung gilt als bestätigt, wenn beide Gerichte die Sache inhaltlich geprüft und zum selben Ergebnis gekommen sind. Ein Zusatz des zweiten Gerichts ändert daran nichts, solange Sie dadurch nicht stärker belastet werden als durch die erste Entscheidung.

Nein. Hat das zweite Gericht bestätigt, dass Ihr Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen wird, ist der Weg zum Höchstgericht verschlossen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 390 EO § 394 EO § 396 EO § 397 EO § 402 EO § 78 ZPO § 524 ZPO § 528

Entscheidungstext

53 Absätze, 11.159 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Geschäftszahl

4Ob204/25s (4Ob7/26x)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung und Unterlassung, über den ordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht 1) vom 6. November 2025, GZ 3 R 211/25h-21, mit dem es den Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 6. Oktober 2025, GZ 5 C 47/25y-15, bestätigt hat, und 2) vom 20. November 2025, GZ 3 R 221/25d-23.1, mit dem es den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 27. Oktober 2025, GZ 5 C 47/25y-18, zurückgewiesen hat, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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