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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2026

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 198/25a

Worum es ging: Steigt der Kindesunterhalt bei sehr hohem Einkommen unbegrenzt?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verdient der Unterhaltspflichtige überdurchschnittlich, wird der Prozentsatz nicht voll ausgeschöpft. Zugesprochen wird, was zur Deckung der an seinen Lebensverhältnissen orientierten Bedürfnisse des Kindes nötig ist. Wo diese Grenze im Einzelfall genau liegt, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Nur zum Teil. Bei Unterhalt für die Vergangenheit werden alle Geld- und Sachleistungen mit Unterhaltscharakter berücksichtigt. Entscheidend ist, ob Sie diese Leistungen auch dann erbracht hätten, wenn Sie schon damals von der höheren Pflicht gewusst hätten. Im Zweifel wird das nicht angenommen.

Ein sehr hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen führt nicht dazu, dass der Unterhalt unbegrenzt steigt. Der Unterhalt darf die Grenze des Angemessenen nicht überschreiten.

Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1416 AußStrG § 62

Entscheidungstext

27 Absätze, 6.011 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Geschäftszahl

3Ob198/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers P*, geboren * 2001, *, vertreten durch Dr. Markus Löscher, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen den Antragsgegner W*, vertreten durch Dr. Michael Tröthandl und Mag. Christina Juritsch, Rechtsanwälte in Baden, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 20. Oktober 2025, GZ 16 R 221/25a-61, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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