Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 183/25p
Worum es ging: Bekomme ich Geld, wenn ich bei Rot in die Kreuzung fuhr?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fährt jemand bei Rot in eine Kreuzung, wiegt dieses Verschulden so schwer, dass eine bloße Unaufmerksamkeit des anderen Lenkers daneben nicht mehr ins Gewicht fällt. Der Schaden wird dann nicht geteilt.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Wer eine Verkehrsfläche befährt, die überhaupt nicht befahren werden darf, kann sich nicht auf den Vorrang berufen. Für diese Fahrt können Sie sich also nicht auf die Vorrangregeln stützen.
Ja. Das Zeichen verpflichtet Sie, den Vorrang für die gesamte danach folgende Kreuzung zu beachten. Es kommt nicht darauf an, ob mehrere Straßen als eine Kreuzung oder als knapp aufeinanderfolgende Kreuzungen zu sehen sind, sondern nur darauf, wo das Zeichen steht.
Grundsätzlich gilt der Vorrang für die ganze Fahrbahn und geht auch bei verkehrswidrigem Verhalten nicht verloren. Das gilt aber nur, solange der Wartepflichtige mit einem solchen Fahrzeug rechnen musste. Wer über eine Sperrlinie auf der Gegenfahrbahn heranfährt und mit wem daher niemand rechnen konnte, kann sich nicht auf den Vorrang berufen.
Ein Vorschriftszeichen wirkt erst ab der Stelle, an der es steht. Den Vorrang müssen Sie also erst beachten, nachdem Sie das Zeichen passiert haben.
Endet ein Radweg vor einer Kreuzung, ohne dass er dort durch eine markierte Radfahrerüberfahrt fortgesetzt wird, verlassen Sie mit dem Einfahren in die Kreuzung die Radfahranlage. Sie müssen dem fließenden Verkehr dann den Vorrang geben.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 22.09.2025, 4 R 112/25f-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 StVO 1960 Art. 2 StVO 1960 Art. 3 StVO 1960 § 19 StVO 1960 § 52 StVO 1960 § 56a ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 6.458 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.02.2026
Geschäftszahl
2Ob183/25p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C*, vertreten durch Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. D*, 2. R* und 3. D*, alle vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, wegen 55.416 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. September 2025, GZ 4 R 112/25f-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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