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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.03.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 22/26f

Worum es ging: Kann ich eine Begründung angreifen, die das Urteil nicht trägt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Begründung und nennt daneben eine weitere, die für das Ergebnis nicht nötig ist, können Sie diese zusätzliche Begründung nicht bekämpfen. Sie hat auf den Ausgang des Streits keinen Einfluss.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1489 ABGB § 1502 ABGB § 880a ZPO § 393a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.416 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Geschäftszahl

1Ob22/26f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V* GmbH, *, vertreten durch die Neubauer & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M* GmbH, *, 2. M* GmbH, *, 3. G*, und 4. H* GmbH, *, alle vertreten durch die Edthaler Leitner-Bommer Schmieder & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien M*, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, LL.M., und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 475.285,16 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das (Zwischen-)Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2025, GZ 4 R 116/25w-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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