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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.03.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 17/26z

Worum es ging: Darf der Handwerker die Reparatur wegen zu hoher Kosten ablehnen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Aufwand für die Beseitigung eines Mangels ist nur dann unverhältnismäßig, wenn Ihr Vorteil aus der Behebung im offensichtlichen Missverhältnis zu den Kosten und der Arbeit steht. Die Behebung muss sich also erkennbar nicht lohnen. Ein bloß hoher Aufwand genügt dafür nicht.

Wenn ein Werk verbessert werden muss, kommt es nicht darauf an, ob die Kosten der Verbesserung höher sind als der Wert des Werkes. Allein daraus kann der Unternehmer nichts für sich ableiten.

Wird ein Anspruch erst durch eine Änderung der Klage geltend gemacht, kommt es für die Unterbrechung der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klage an. Maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt.

Ist aus Ihrer Schilderung erkennbar, dass es Ihnen in Wahrheit um den weiteren Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses geht, darf das Gericht Ihr Begehren so verstehen. Ein an sich unzulässiges Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung kann dann umgedeutet werden. Es wird als Begehren auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses behandelt.

Tatsachen, die es schon während des ersten Verfahrens gab, die Sie dort aber nicht vorgebracht haben, sind später ausgeschlossen. In einem Folgeprozess können Sie sich darauf nicht mehr berufen. Das ergibt sich aus der Rechtskraft der ersten Entscheidung.

Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Grundsätzlich muss ein Klagebegehren bestimmt formuliert sein. Geht es um die Durchsetzung der Behebung von Mängeln, sind an diese Bestimmtheit aber keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.

Nein. Bessern Sie ein unbestimmtes, aber beziffertes Begehren über Auftrag des Gerichts nach, ist das keine Änderung der Klage. Die ursprüngliche Klage bleibt maßgeblich und hat die Verjährung schon mit ihrer Einbringung unterbrochen, allerdings nur im Umfang des eingeklagten Betrags.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

39 Absätze, 10.367 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

5Ob17/26z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch die Hundegger Engl Rechtsanwalt GmbH in Villach, sowie deren Nebenintervenientin P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Costantino De Nicolò, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Verbesserung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. November 2025, GZ 4 R 118/25t-194, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 23. März 2023 gerichtet ist.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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