Verliere ich, wenn ich meine Klage falsch formuliert habe?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch das erkennbare Rechtsschutzziel der Klage zu beachten.OGH 6 Ob 35/15p, 19.03.2015
- Das Rechtsschutzziel des Begehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung ist in der Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses zu sehen.OGH 9 ObA 55/14z, 27.05.2014
- Hier: Feststellung der Unwirksamkeit einer Entlassung.OGH 9 ObA 4/08s, 05.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039010 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 14.
- OGH 5 Ob 17/26z, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 117/23a, 05.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 34/23f, 25.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 67/21t, 29.06.2022, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Klage auf Feststellung hält die Verjährung nur für das Rechtsverhältnis auf, um das es dabei geht, und für die daraus abgeleiteten Ansprüche. Wenn Sie feststellen lassen wollen, dass Ihr Dienstverhältnis fortbesteht, sind Ansprüche aus dessen Beendigung davon nicht erfasst. Um deren Verfall oder Verjährung zu verhindern, müssen Sie zusätzlich ein Eventualbegehren stellen.
Eine Kündigung selbst können Sie nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen, weil sie das Arbeitsverhältnis unmittelbar gestaltet. Sie können nur feststellen lassen, ob Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht. Ob die Kündigung berechtigt war, prüft das Gericht dabei nur als Vorfrage.