Muss der Handwerker auch bessern, wenn das teurer als das Werk ist?
günstig für Besteller betrifft Konsument, Besteller, Unternehmer, Handwerker
Wenn ein Werk verbessert werden muss, kommt es nicht darauf an, ob die Kosten der Verbesserung höher sind als der Wert des Werkes. Allein daraus kann der Unternehmer nichts für sich ableiten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Im Falle der Verbesserung eines Werkes im Sinne des § 1167 ABGB ist es unbeachtlich, ob die Verbesserungsaufwendungen den Wert des Werkes übersteigen (SZ 25/277).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fenster.OGH 5 Ob 127/11d, 13.12.2011
- Bei Speziesschulden scheidet der Austausch aus, weil aufgrund der Parteienvereinbarung eine ganz bestimmte Sache geschuldet wird.OGH 5 Ob 127/11d, 13.12.2011
- Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller und seine Beeinträchtigung maßgeblich.OGH 5 Ob 107/08h, 26.08.2008
- Hier: Gebrauchtwagenkauf. Ein Austausch scheidet von vornherein aus, weil es sich bei einem Gebrauchtwagen um eine Speziessache handelt. Von den primären Gewährleistungsbehelfen kommt daher von vornherein nur die Verbesserung in Betracht, sofern diese nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.OGH 6 Ob 134/08m, 07.07.2008
- Der Verbesserungsaufwand wird in der Regel dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auch auf eigene Kosten durchführen würde. Der Wert des Werkes als solcher ist nicht zwingend die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen.OGH 6 Ob 134/08m, 07.07.2008
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- Die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit hat zur Folge, dass überhaupt kein primärer Gewährleistungsbehelf zur Verfügung steht, der Übernehmer sohin seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch verliert.OGH 6 Ob 134/08m, 07.07.2008
- Hier: Zur - wie bisher zu beurteilenden - „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung im Sinn des § 932 Abs 4 ABGB idFd GewRÄG (BGBl I 48/2001).OGH 8 Ob 108/06z, 18.12.2006
- Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über den Wert des Werkes liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein. Der Wert des Werkes als solcher ist also nicht die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen.OGH 8 Ob 108/06z, 18.12.2006
- Selbst bloße "Schönheitsfehler", die die Funktionalität eines Werkes nicht beeinträchtigen und nur mit hohem Aufwand beseitigt werden können, lassen unter bestimmten Voraussetzungen die Verbesserung nicht unzumutbar erscheinen.OGH 6 Ob 72/00g, 23.10.2000
- Hiebei ist nicht nur auf Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit des Werkes beeinträchtigen, sondern auch auf die Unzumutbarkeit des Mangels für den Besteller aus sonstigen Gründen Bedacht zu nehmen. Auch der Ästhetik kann unter Umständen eine gewisse Werksfunktion zukommen, nämlich insbesondere dann, wenn das Werk gerade mit Rücksicht auf seine optische Qualität besonders kostspielig ist.OGH 6 Ob 72/00g, 23.10.2000
- Soweit nur optische oder funktionell das heißt bei Gebrauch des Werkes nicht ins Gewicht fallende Mängel vorliegen, ist eine Unverhältnismäßigkeit der den Klagsbetrag zumindest erreichenden Sanierung durch Erneuerung praktisch der gesamten Kunstharzbeschichtung zu bejahen.OGH 7 Ob 238/99x, 27.10.1999
- Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen.OGH 7 Ob 238/99x, 27.10.1999
- Hier: Neuverfließung des Bodens.OGH 7 Ob 131/99m, 23.06.1999
- Der Umstand, dass die Verbesserung dem Unternehmer hohe Kosten verursacht, reicht für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für die Mängelbeseitigung nicht aus.OGH 7 Ob 654/79, 17.01.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022063 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 25.
- OGH 5 Ob 17/26z, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 188/24m, 19.11.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
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