Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 20/26f
Worum es ging: Muss ich mir Mitschuld anrechnen lassen, wenn niemand sie einwendet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer Schadenersatz verlangt, muss das Verschulden des anderen beweisen. Umgekehrt muss die beklagte Seite behaupten und beweisen, dass Sie am Schaden mitschuld sind. Wendet sie ein Mitverschulden gar nicht ein, wird es im Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt.
Für das Gewicht Ihrer Schuld zählt vor allem, wie groß und wie wahrscheinlich die Gefahr war, die Sie mit Ihrem Verhalten ausgelöst haben. Nicht die Zahl der gesetzten Ursachen entscheidet, sondern die Schwere des gesamten Verschuldens.
Ja. Wiegt das Verschulden der einen Seite weitaus schwerer, tritt ein nur geringfügiger Sorgfaltsverstoß der anderen so weit in den Hintergrund, dass er unberücksichtigt bleibt. Umgekehrt entfällt die Haftung des anderen ganz, wenn Ihr eigenes Verschulden weitaus überwiegt.
Der Anspruch wegen einer Verunstaltung erfasst nicht, dass Ihre Erwerbsfähigkeit durch die Verletzungsfolgen gemindert ist. Dafür kommt nur der eigene Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes in Betracht.
Dass Ihr besseres Fortkommen verhindert wird, ist ein eigener Vermögensschaden. Er besteht darin, dass eine Verbesserung Ihrer Lebenslage ausbleibt. Dazu zählen vor allem verschlechterte Berufsaussichten, aber auch der Entgang von Heiratschancen.
Ergibt sich schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Ihr besseres Fortkommen behindert ist, dürfen an Ihr Vorbringen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Sie müssen die Nachteile also nicht in jeder Einzelheit ausführen.
In der Regel nicht. Hat das Berufungsgericht die maßgeblichen Umstände berücksichtigt, ist die Bemessung eine Frage Ihres Einzelfalls. Nur bei einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der bisherigen Rechtsprechung fällt, ist der Weg ausnahmsweise offen.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 22.12.2025, 3 R 213/25f-108
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1325 ABGB § 1326 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
33 Absätze, 7.501 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Geschäftszahl
7Ob20/26f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Niederlande, vertreten durch Dr. Günther Riess, Mag. Christine Schneider, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach M*, vertreten durch den Verlassenschaftskurator DDr. A*, dieser vertreten durch Mag. Christian Taumberger, Rechtsanwalt in Graz, wegen 340.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2025, GZ 3 R 213/25f-108, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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