Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 203/25d
Worum es ging: Bekomme ich verjährtes Geld über einen anderen Weg zurück?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was verjährt ist, können Sie auch nicht mit der Begründung fordern, die andere Seite sei dadurch bereichert. Wann die Verjährung zu laufen beginnt, richtet sich nach objektiven Umständen. Ein Irrtum auf Ihrer Seite schiebt den Beginn nicht hinaus.
Auch wenn Sie den monatlich berechneten Verdienstentgang zu einem Gesamtbetrag zusammenzählen, wird daraus keine einmalige Abfindung. Für die Verjährung wird Ihr Anspruch weiterhin wie eine laufende Rente beurteilt.
Haben Sie rechtzeitig auf Feststellung geklagt, dass der Schädiger auch für künftige Schäden haftet, dürfen Sie Ihre Schmerzengeldforderung später ohne Weiteres erhöhen. Die Verjährung steht dem dann nicht entgegen.
Ja. Auch wenn ein Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass Ihnen Ersatz zusteht, verfallen die einzelnen laufenden Zahlungen jeweils drei Jahre nach ihrer Fälligkeit. Sie müssen die nach dem Urteil fällig werdenden Beträge also rechtzeitig einfordern.
Ja. Haben Sie ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, das Ihren Anspruch feststellt, kann Ihnen dreißig Jahre lang keine Verjährung mehr entgegengehalten werden. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie Renten oder Unterhalt: diese verfallen weiterhin nach drei Jahren.
Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 13.10.2025, 16 R 53/25v-241
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1478 ABGB § 1480 ABGB § 1489 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
22 Absätze, 3.765 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Geschäftszahl
2Ob203/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 888.928,83 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2025, GZ 16 R 53/25v-241, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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