Verjährt mein entgangener Verdienst monatlich oder als Ganzes?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ansprüche auf Verdienstentgang.OGH 2 Ob 192/23h, 21.11.2023
- Auch später begehrte Erhöhungsbeträge sind Teil der (erhöhten) Rente, mit der sie eine Einheit bilden, und somit ebenfalls Rentenforderungen.OGH 2 Ob 142/16w, 20.06.2017
- Eine regelmäßig als Rente zuzusprechende Verdienstentgangsentschädigung fällt unter die dreijährige Frist des § 1480 ABGB.OGH 2 Ob 58/02x, 21.05.2003
- Der Umstand, dass die Höhe des Verdienstentganges schwankt und etwa auch für einzelne Perioden gänzlich entfallen kann, steht der Annahme eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen nicht entgegen.OGH 2 Ob 68/95, 19.03.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030928 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 13.
- OGH 2 Ob 203/25d, 26.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 192/23h, 21.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 139/21h, 28.09.2021, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 142/16w, 20.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
- ABGB § 1480
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Entschädigung wird als Ganzes bemessen; die darauf entfallende Steuerbelastung ist kein eigener, späterer Schaden. Ihr Anspruch darauf verjährt drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die einzelne Rente für den Verdienstentgang fällig geworden ist.
Ja. Ihre Rente von der Sozialversicherung und der Ersatz für entgangenes Einkommen sollen denselben Nachteil ausgleichen, nämlich das Einkommen, das Sie nach der Schädigung nicht mehr oder nur erschwert verdienen können. Deshalb wird die Rente demselben Anspruch zugeordnet wie der Ersatz für entgangenen Verdienst.