Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 60/25i
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Fehler meinen Schaden verursacht hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.
Damit der andere beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft, müssen Sie zuerst beweisen, dass er seine Pflicht objektiv nicht erfüllt hat. Lässt sich ein zumindest objektiv vertragswidriges Verhalten nicht feststellen, hilft Ihnen diese Beweiserleichterung nur, wenn Sie beweisen, dass der Schaden nach aller Erfahrung auf ein zumindest objektiv fehlerhaftes Verhalten zurückgeht.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 08.04.2024, 17 C 774/20y-137
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 11.09.2024, 36 R 145/24a-143
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1298 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 8.273 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Geschäftszahl
4Ob60/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei * GmbH, *, vertreten durch Mag. Kurt Ehninger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte und widerklagende Partei *, vertreten durch die Schneider Rechtsanwalts KG in Wien, wegen 8.989,99 EUR sA (Klage zu AZ 17 C 774/20y des Bezirksgerichts Döbling; führendes Verfahren) und 33.426,24 EUR sA (Widerklage zu AZ 17 C 114/21s des Bezirksgerichts Döbling; verbundenes Verfahren) über die Revision der beklagten und widerklagenden Partei (Revisionsinteresse 17.600 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. September 2024, GZ 36 R 145/24a-143, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 8. April 2024, GZ 17 C 774/20y-137, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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