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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.04.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 31/26d

Worum es ging: Stoppt mein Antrag auf Verfahrenshilfe die Verjährung?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Gesuch um kostenlose Unterstützung für das Verfahren und um Beistellung eines Vertreters unterbricht die Verjährung nicht. Die Frist läuft in dieser Zeit also weiter.

Beantragen Sie nur Verfahrenshilfe und einen Anwalt, lässt Ihre Eingabe aber den Sachverhalt und Ihr Begehren deutlich erkennen, wird sie bereits wie eine Klage behandelt. Das Gericht muss Ihnen dann die nötigen Verbesserungsaufträge erteilen. Bringen Sie die Klage fristgerecht wieder ein, wird die Verjährung unterbrochen.

Schritte bei Gericht, die eine Klage bloß vorbereiten, halten die Frist nicht auf. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe wirkt nur, wenn er den Sachverhalt und das geplante Begehren deutlich erkennen lässt, bewilligt wird und die Klage danach unverzüglich eingebracht wird.

Von einer Klage, die die Verjährung unterbricht, kann nur die Rede sein, wenn aus der Eingabe hervorgeht, dass ein Zivilprozess eingeleitet und über einen Urteilsantrag entschieden werden soll. Ein Antrag, der ausdrücklich nur die Verfahrenshilfe samt Anwalt begehrt, erfüllt das nicht. Das gilt auch dann, wenn darin bereits steht, aus welchem Sachverhalt Sie Ihre Ansprüche ableiten.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Nein. Auch beim gesonderten Urteil über die Verjährung bleibt die Entscheidung über die Kosten vorbehalten. Darüber wird erst entschieden, wenn der Rechtsstreit insgesamt rechtskräftig erledigt ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1497 ZPO § 393 ZPO § 393a

Entscheidungstext

37 Absätze, 14.606 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.04.2026

Geschäftszahl

1Ob31/26d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G*, vertreten durch Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 110.167,18 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2026, GZ 14 R 151/25s-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Juli 2025, GZ 33 Cg 25/24z-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie als Zwischenurteil wie folgt lautet:

„Die Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 110.167,81 EUR samt 4 % Zinsen seit 6.5.2024 zu zahlen, und es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen Schäden aus den Vorfällen, der Anwendung von körperlicher Zwangsgewalt durch Organe der Polizei gegen die klagende Partei und deren Verbringung an die psychiatrische Abteilung der Klinik * am 7.6.2021 zu haften habe, sind nicht verjährt.“

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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