Darf die Bank den Zinssatz immer aufrunden?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag zwischen einem Konsumenten und einer Unternehmerin.OGH 4 Ob 103/25p, 11.09.2025
- Eine Klausel wie im gegebenen Fall, die nur eine Aufrundung nicht aber auch eine Abrundung vorsieht, ist unzulässig.OGH 7 Ob 207/04y, 17.11.2004
- Einseitige Rundungsbestimmungen bei Zinssätzen sind auch dann unzulässig, wenn sie nicht zu einer Summierung der Aufrundungseffekte führen.OGH 4 Ob 210/04t, 19.10.2004
- Entspricht die Klausel schon mangels Zweiseitigkeit ihrer Wirkungsmöglichkeit nicht dem Sachlichkeitsgebot, kommt es auch nicht weiter darauf an, ob sie ausreichend transparent ist iSd §6 Abs3 KSchG.OGH 4 Ob 288/02k, 21.01.2003
- Eine Rundungsregel muss gesetzeskonform die Möglichkeit einer (kaufmännischen) Aufrundung oder Abrundung vorsehen.OGH 5 Ob 266/02g, 20.11.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117240 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 1 Ob 2/26i, 28.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 103/25p, 11.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 4/23a, 22.10.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der gesetzlich verlangte Hinweis, dass eine Vereinbarung keine gutzuschreibenden Zinsen umfasst, ist für sich weder gesetz- noch sittenwidrig und verschiebt auch nicht die Beweislast. Ob er nach Platzierung und Gestaltung auffällig genug ist, wird nicht im Verbandsverfahren geklärt, sondern nur in Ihrem eigenen Verfahren gegen die Bank.
Ja, unter Umständen. Eine Klausel, die zu weit geht, kann in dem Umfang aufrecht bleiben, in dem ihr Inhalt nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung ist, dass erkennbar ist, dass die Vertragsparteien diesen Teil auch so vereinbart hätten. Unzulässig ist die Klausel nur so weit, wie die grobe Benachteiligung reicht.