Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 44/26s
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass er sorgfältig gearbeitet hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Stammt ein Schaden aus dem Bereich, für den Ihr Vertragspartner verantwortlich ist, muss er sich entlasten. Er muss also beweisen, dass er und seine Leute die gebotene Sorgfalt eingehalten haben. Sie müssen ihm sein Verschulden nicht nachweisen.
Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.
Ein Unternehmer muss beweisen, dass er alle Pflichten aus dem Vertrag mit aller Sorgfalt erfüllt hat. Das gilt auch für Nebenpflichten und für die Leute, die er zur Erfüllung einsetzt. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, haftet er für den Schaden.
Die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, darunter jene für Bauarbeiten, dienen dem Schutz von Leben und Gesundheit bei der beruflichen Tätigkeit. Wer sie verletzt, kann dafür einstehen müssen.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Wer eine Vorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer oder zur Unfallverhütung übertritt, handelt deswegen noch nicht grob schuldhaft. Ob ein grobes Verschulden vorliegt, ist gesondert zu beurteilen.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 12.02.2026, 1 R 135/25s-38
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
29 Absätze, 10.524 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Geschäftszahl
1Ob44/26s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, und 2. Ö*, beide vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner in Linz, wegen 166.686,82 EUR sA bzw 33.759,60 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Februar 2026, GZ 1 R 135/25s-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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