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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · Geschäftszahl 5 Ob 189/25t · 19.05.2026 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat in der Sache entschieden.

Darf über Kündigung und neue Hausverwaltung gemeinsam abgestimmt werden?

Der Fall. In einer Wohnanlage mit mehr als zwanzig Objekten waren mehrere Eigentümer mit der Hausverwaltung unzufrieden. Zwei von ihnen schickten allen Eigentümern einen Stimmzettel samt Begleitschreiben, mit dem in einem einzigen Punkt zugleich über die Kündigung der bisherigen Verwaltung und die Bestellung einer neuen abgestimmt wurde. Zwei Miteigentümerinnen, die mit dem Geschäftsführer der bisherigen Verwaltung verwandt sind, hatten bei der Abberufung kein Stimmrecht; sie beteiligten sich an der Abstimmung überhaupt nicht. Ein Eigentümer, der dagegen war, wollte den Beschluss beseitigen lassen.

Die Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof erklärte den Beschluss für wirksam. Über zwei Punkte darf grundsätzlich gemeinsam abgestimmt werden; die Verbindung allein ist nur ein Formfehler. Ein Formfehler macht einen Beschluss aber nur unwirksam, wenn er die Mitwirkung einzelner Eigentümer beeinträchtigen konnte, und dafür gab es hier nichts: Alle erhielten die Unterlagen rechtzeitig, und die Mehrheit wäre auch bei Gegenstimmen der beiden zustande gekommen.

Ein Formfehler bei einer schriftlichen Abstimmung führt nicht von selbst dazu, dass der Beschluss fällt. Entscheidend ist, ob alle Eigentümer die nötigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig erhalten haben und sich äußern konnten; dieses Recht steht auch dem zu, der bei einem Punkt nicht mitstimmen darf. Sie können einen Beschluss auch dann anfechten, wenn nicht Sie selbst, sondern andere Eigentümer benachteiligt wurden. Dabei kommt es darauf an, worin die Beeinträchtigung bestand und ob sie sich auf das Ergebnis auswirken konnte.

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einem schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung erst zustande, wenn auch der letzte Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatte. Schon in der Übersendung des Unterschriftenformulars, die auch durch persönliches Überbringen erfolgen kann, liegt die vorangehende schriftliche Verständigung. Eine zusätzliche getrennte Verständigung verlangt das Gesetz nicht.

Ein Formfehler macht einen Mehrheitsbeschluss nur dann unwirksam, wenn er die Mitwirkung einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sichergestellt sein muss, dass jeder Miteigentümer die vorgeschriebenen Informationen vollständig und rechtzeitig erhalten hat.

Haben Sie bei einer bestimmten Frage kein Stimmrecht, können Sie sich nicht auf die Verletzung Ihres eigenen Anhörungsrechts berufen. Sie dürfen den Beschluss aber trotzdem wegen anderer Mängel der Willensbildung bekämpfen, etwa weil andere Mit- und Wohnungseigentümer nicht ausreichend verständigt und angehört wurden.

Wird ein Miteigentümer als Verwalter abberufen, darf er bei der anschließenden Bestellung eines anderen Verwalters als Eigentümer trotzdem mitstimmen. Werden beide Punkte gemeinsam abgestimmt, schlägt der Ausschluss vom Stimmrecht bei der Abberufung nicht auf die Neubestellung durch; das gilt jedenfalls bei einem Minderheitseigentümer.

Über mehrere Punkte, über die auch getrennt abgestimmt werden könnte, darf grundsätzlich zugleich abgestimmt werden. Werden etwa die Kündigung des bisherigen Verwalters und die Bestellung eines neuen verbunden, muss nicht in jedem Fall eine getrennte Abstimmung vorgesehen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 37 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

59 Absätze, 18.629 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

5Ob189/25t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. J*, und 2. Ing. M*, beide vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die Antragsgegner 1. B*, 2. Dipl.-Ing. A*, 3. T*, 4. J*, 5. A*, 6. M*, 7. I*, 8. Dr. G*, 9. An*, 10. A*, 11. Ma*, 12. S*, 13. Me*, 14. Mag. D*, 15. Mag. R*, 16. Man*, 17. Dipl.-Ing. B*, 18. So*, 19. Mag. M*, 20. In*, und 21. Dipl.-Ing. M*, die 1.-, 10.-, 11.- 18.- und 20.-Antragsgegner vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Krumpendorf, die 2.- und 19.-Antragsgegner vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, und die 3.-Antragsgegnerin vertreten durch die Paya & Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen § 52 Abs 1 Z 4 iVm § 24 Abs 6 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der 1.-, 10.-, 11.- 18.- und 20.-Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 3. Oktober 2025, GZ 1 R 99/25s-34, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 19. Februar 2025, GZ 14 MSch 12/24a-27, abgeändert wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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