Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 54/26y
Worum es ging: Wie weit reicht der Schutz meiner Persönlichkeit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte darf nicht überspannt werden, weil sonst die Interessen anderer und der Allgemeinheit unerträglich eingeschränkt würden. Es ist daher immer abzuwägen. Dem Interesse am geschützten Gut sind die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenüberzustellen.
Die gesetzliche Bestimmung über die Persönlichkeitsrechte ist nicht bloß ein Programmsatz, sondern eine zentrale Norm unserer Rechtsordnung, aus der sich eigene Rechte ergeben. Sie erkennt die Persönlichkeit als Grundwert an. In ihrem Kern schützt sie die Menschenwürde.
Wird in ein Recht eingegriffen, das gegenüber jedermann geschützt ist, ergibt sich die Rechtswidrigkeit erst aus einer umfassenden Abwägung der Interessen. Es gibt also keine automatische Antwort. Erst nach dieser Abwägung steht fest, ob der Eingriff rechtswidrig war.
Hält sich ein Rechtsanwalt bei der Vertretung seines Mandanten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, ist sein Vorgehen gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn es im Einzelfall objektiv rechtswidrig sein sollte. Voraussetzung ist, dass er sein Recht bei der Prozessführung nicht missbräuchlich ausübt.
Für eine einstweilige Verfügung gegen beharrliche Verfolgung müssen Sie nur glaubhaft machen, dass Ihnen ein Anspruch auf Unterlassung weiterer solcher Handlungen zusteht. Damit sind zugleich auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt, denn bei Eingriffen in Persönlichkeitsrechte ist eine solche Verfügung durchwegs nötig, um einen drohenden Schaden abzuwenden.
Zur Privatsphäre zählen auch private Umstände, die Ihr Familienleben betreffen, sofern sie nicht für eine breitere Öffentlichkeit bestimmt sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 06.03.2026, 47 R 43/26k-13
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 16 EO § 381 EO § 382d ZPO § 528
Entscheidungstext
34 Absätze, 8.594 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.05.2026
Geschäftszahl
6Ob54/26y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. F*, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegner der gefährdeten Partei 1. Dr. W*, und 2. Dr. B* GmbH & Co KG, *, beide vertreten durch die Dr. B* GmbH & Co KG *, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382d EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. März 2026, GZ 47 R 43/26k-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).