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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.06.2026 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 84/26p

Worum es ging: Darf die Gegenseite antworten, wenn mein Antrag zurückgewiesen wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurde Ihr Antrag zurückgewiesen, bevor er der Gegenseite überhaupt zugestellt wurde, ist das weitere Rechtsmittelverfahren einseitig. Die Gegenseite wird daran also nicht beteiligt.

Ja. Wird Ihre beim Gericht zweiter Instanz eingebrachte Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen, können Sie den Obersten Gerichtshof anrufen. Auf den Wert des Streits und auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kommt es dabei nicht an.

Über die Bewilligung der Zwangsvollstreckung entscheidet das Gericht in erster Instanz ohne die Gegenseite anzuhören. Auch im Rechtsmittelverfahren wird die Gegenseite nur dann gehört, wenn das Gericht dies im Einzelfall für geboten hält, etwa wenn es als letzte Instanz entscheidet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 519 ZPO § 534 ZPO § 538 ZPO § 93

Entscheidungstext

34 Absätze, 6.598 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Geschäftszahl

3Ob84/26p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Karl Janovsky, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch die Dr. Janovsky Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Schwaz, wegen Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens zu AZ 2 R 193/23f des Landesgerichts Innsbruck, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15. September 2025, GZ 2 R 162/24y-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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