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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 26/26b

Worum es ging: Darf ich die Zahlung zurückhalten, bis der Mangel behoben ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Solange der Übergeber Ihr Verlangen nach Verbesserung nicht erfüllt hat, dürfen Sie Ihre eigene Leistung zurückhalten. Das Leistungsverweigerungsrecht steht Ihnen also auch zugunsten von Gewährleistungsansprüchen zu.

Wenn Ihnen jemand eine Garantie für einen bestimmten Zeitraum zusagt, dürfen Sie das ohne besondere Anhaltspunkte nicht so verstehen, dass er darüber hinaus für sämtliche Folgen eines Fehlers einstehen will. Eine weitergehende Haftung besteht nur, wenn sich aus der Vereinbarung ergibt, dass er tatsächlich mehr übernehmen wollte als die gesetzlichen Pflichten.

Sie dürfen die Fälligkeit des Werklohns nur so lange hinausschieben, wie ein Anspruch auf Verbesserung besteht und die Verbesserung in Ihrem Interesse liegt. Fällt dieses Interesse weg, dürfen Sie die Zahlung nicht mehr zur Gänze verweigern.

Nein. Allein der Umstand, dass die säumige Leistung nur eine Nebenleistung ist, schließt ein Zurückbehaltungsrecht noch nicht aus. Für eine ganz unwesentliche Nebenpflicht, etwa das Legen einer Rechnung, besteht es allerdings nicht.

Die Möglichkeit, wegen schlechter Vermögensverhältnisse des anderen die eigene Leistung zurückzuhalten, gilt nur für Leistungen, die einander im Vertrag gegenüberstehen. Für andere Ansprüche können Sie sich darauf nicht berufen.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1052 ZPO § 502

Entscheidungstext

36 Absätze, 9.045 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Geschäftszahl

9Ob26/26b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH in Liquidation, *, vertreten durch Dr. Reinhard Bruzek, Dr. Hubertus Bruzek, Rechtsanwälte in Elsbethen, gegen die beklagte Partei M* e.U., *, vertreten durch die Raits Dalus Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 19.641,60 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2026, GZ 1 R 4/26b-15, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13. November 2025, GZ 5 Cg 90/25v-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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