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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.07.2026 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 52/26a

Worum es ging: Kann ich im Rechtsmittel noch neue Tatsachen vorbringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn Sie sich gegen eine einstweilige Verfügung wehren, dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Es zählt nur, was bereits vorher im Verfahren vorgekommen ist.

Sie selbst. Führen Sie die einzelnen Anfechtungsgründe nicht getrennt aus, obwohl das vorgesehen wäre, gehen alle daraus entstehenden Unklarheiten zu Ihren Lasten.

Nein, solange erkennbar bleibt, welche Ihrer Ausführungen zu welchem Anfechtungsgrund gehören. Bleibt das unklar, geht die Unklarheit allerdings zu Ihren Lasten.

In der Regel ja. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelten die Verfahrensgarantien nunmehr auch im Verfahren über einstweilige Verfügungen; nur ausnahmsweise, etwa wenn die Maßnahme nur bei rascher Entscheidung wirkt, darf ohne vorherige Anhörung entschieden werden, weil der nachfolgende Widerspruch das Gehör sichert. Der Rechtssatz selbst gibt die ältere Ansicht wieder, wonach diese Garantien hier nicht galten.

Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und erklärt den Weg zum Obersten Gerichtshof für zulässig, ist das nur anfechtbar, wenn es tatsächlich um eine bedeutsame Rechtsfrage geht. Wer im Rechtsmittel im Wesentlichen ohnehin dieselbe Rechtsansicht vertritt wie das Gericht, bringt keine solche Frage vor.

Auch während eines Exekutionsverfahrens kann das Gericht einstweilige Verfügungen treffen. Zur Sicherung von Geldforderungen sind sie aber unzulässig, soweit Sie zum selben Zweck bereits auf das Vermögen des Gegners greifen können. Entscheidend ist daher, welchen Anspruch die Verfügung sichern soll.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 328 EO § 335 EO § 379 EO § 391 EO § 79 ZPO § 528

Entscheidungstext

38 Absätze, 9.368 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.07.2026

Geschäftszahl

9Ob52/26a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der gefährdeten Partei R*, vertreten durch Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, wegen einstweiliger Verfügung (Interesse: 30.000 EUR), über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. April 2026, GZ 4 R 77/26s-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 6. März 2026, GZ 6 C 112/26v-3, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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