Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 52/26a
Worum es ging: Kann ich im Rechtsmittel noch neue Tatsachen vorbringen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch wenn Sie sich gegen eine einstweilige Verfügung wehren, dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Es zählt nur, was bereits vorher im Verfahren vorgekommen ist.
Sie selbst. Führen Sie die einzelnen Anfechtungsgründe nicht getrennt aus, obwohl das vorgesehen wäre, gehen alle daraus entstehenden Unklarheiten zu Ihren Lasten.
Nein, solange erkennbar bleibt, welche Ihrer Ausführungen zu welchem Anfechtungsgrund gehören. Bleibt das unklar, geht die Unklarheit allerdings zu Ihren Lasten.
In der Regel ja. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelten die Verfahrensgarantien nunmehr auch im Verfahren über einstweilige Verfügungen; nur ausnahmsweise, etwa wenn die Maßnahme nur bei rascher Entscheidung wirkt, darf ohne vorherige Anhörung entschieden werden, weil der nachfolgende Widerspruch das Gehör sichert. Der Rechtssatz selbst gibt die ältere Ansicht wieder, wonach diese Garantien hier nicht galten.
Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und erklärt den Weg zum Obersten Gerichtshof für zulässig, ist das nur anfechtbar, wenn es tatsächlich um eine bedeutsame Rechtsfrage geht. Wer im Rechtsmittel im Wesentlichen ohnehin dieselbe Rechtsansicht vertritt wie das Gericht, bringt keine solche Frage vor.
Auch während eines Exekutionsverfahrens kann das Gericht einstweilige Verfügungen treffen. Zur Sicherung von Geldforderungen sind sie aber unzulässig, soweit Sie zum selben Zweck bereits auf das Vermögen des Gegners greifen können. Entscheidend ist daher, welchen Anspruch die Verfügung sichern soll.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kitzbühel, 06.03.2026, 6 C 112/26v-3
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 16.04.2026, 4 R 77/26s-14
Zitierte Paragrafen
EO § 328 EO § 335 EO § 379 EO § 391 EO § 79 ZPO § 528
Entscheidungstext
38 Absätze, 9.368 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.07.2026
Geschäftszahl
9Ob52/26a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der gefährdeten Partei R*, vertreten durch Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, wegen einstweiliger Verfügung (Interesse: 30.000 EUR), über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. April 2026, GZ 4 R 77/26s-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 6. März 2026, GZ 6 C 112/26v-3, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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