Erlischt mein Wegerecht, wenn es eine neue Straße gibt?
günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte
Nur dann, wenn die neue Straße nach Lage und Beschaffenheit vollen Ersatz für den bisherigen Weg bietet. Jeder halbwegs ins Gewicht fallende Vorteil genügt, damit Ihr Recht bestehen bleibt. Die Ersatzmöglichkeit muss außerdem schon vorhanden sein, eine erst künftig herstellbare Zufahrt reicht nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Eine Dienstbarkeit erlischt zwar auch dann, wenn sie infolge Veränderung der Umstände dem herrschenden Gut keinen Vorteil mehr bringt; doch ist dies bei einer Wegeservitut nur dann anzunehmen, wenn die nun zur Verfügung gestellte Straße nach Lage und Beschaffenheit einen vollen Ersatz für den dem Berechtigten zur Ausübung seines Geh- und Fahrrechtes benützten Servitutsweg bietet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Möglichkeit, auf dem (herrschenden) Grundstück durch längeres Befahren der Wiese mit dem Traktor einen neuen Weg anzulegen, ist nicht gleichwertig.OGH 4 Ob 74/23w, 25.04.2023
- Hier: Zur Frage, ob eine öffentliche Straße als vollwertiger Ersatz für einen Servitutsweg zu werten ist.OGH 1 Ob 107/17t, 28.06.2017
- Ob ein gleichwertiger Ersatz vorliegt oder nicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 1 Ob 107/17t, 28.06.2017
- Das Erlöschen der Dienstbarkeit setzt voraus, dass die neue vollständig gleichwertige Zugangsmöglichkeit bereits besteht und nicht etwa bloß in Zukunft geschaffen werden könnte. Daraus ergibt sich, dass die (allenfalls) in Zukunft mögliche Herstellung einer anderen gleichwertigen Zugangsmöglichkeit das Entstehen oder Wiederaufleben einer Servitut bei Aufhebung der Eigentümeridentität nicht zu hindern vermag.OGH 4 Ob 4/14p, 17.02.2014
- Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts.OGH 3 Ob 101/01a, 30.08.2002
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Übt der Pächter die Servitut aus, so könnte keine Rede davon sein, daß die Dienstbarkeit dem Kläger keinen Vorteil mehr brächte.OGH 7 Ob 641/89, 19.10.1989
- Die Dienstbarkeit des Fahrweges erlischt nicht deshalb, weil der Eigentümer des herrschenden Gutes auch auf einem anderen Weg ans Ziel gelangen kann.OGH 8 Ob 560/78, 21.11.1978
- Hier, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich geworden ist.OGH 7 Ob 278/72, 17.01.1973
- Wird statt Feuermauer Holzwand errichtet, erlischt hiedurch die Servitut des Betretens der Nachbarliegenschaft zwecks Erhaltung der Feuermauer nicht.OGH 7 Ob 82/71, 12.05.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011699 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 31.
- OGH 4 Ob 74/23w, 25.04.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 197/21s, 16.03.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 97/21i, 15.11.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 484
- ABGB § 492
- ABGB § 524
- ABGB § 525 · Besondere Anordnung bey deren Erlöschung
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