ABGB § 525
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nur im äußersten Fall. Bei Dienstbarkeiten und ähnlichen Verhältnissen, die nicht auf fortdauerndem gegenseitigem Vertrauen beruhen, ist das Abstehen vom Vertrag aus wichtigen Gründen das letzte Mittel. Das gilt auch für ein unentgeltliches Wasserbezugsrecht, selbst wenn damit eine Leistungspflicht verbunden ist.
Nein. Wenn Sie Ihr Recht eine Zeit lang nicht ausüben, bleibt es bestehen. Auch ein bloß vorübergehendes Hindernis lässt das Recht nur ruhen. Es endet erst, wenn es völlig zwecklos geworden ist, etwa weil eine andere Zufahrt vollwertigen Ersatz bietet.
Nur dann, wenn die neue Straße nach Lage und Beschaffenheit vollen Ersatz für den bisherigen Weg bietet. Jeder halbwegs ins Gewicht fallende Vorteil genügt, damit Ihr Recht bestehen bleibt. Die Ersatzmöglichkeit muss außerdem schon vorhanden sein, eine erst künftig herstellbare Zufahrt reicht nicht.
Nur wenn die Sache dauerhaft untergeht, erlischt Ihr Recht daran. Geht sie bloß vorübergehend unter, ruht Ihr Recht bis zur Wiederherstellung und lebt dann wieder auf. Es gelten dieselben Maßstäbe wie bei der Auflösung eines Mietvertrags.
Ja. Das Gebäude muss nicht genau so wiederhergestellt werden wie vorher; es genügt, dass Ihr Recht wieder ausgeübt werden kann. Unter Umständen können Sie sogar verlangen, dass im Neubau entsprechende Räume eingerichtet werden.
Ja. Wird ein Bauwerk abgetragen und durch ein anderes ersetzt, geht das damit verbundene Recht an der fremden Sache nicht unter. Es besteht weiter.
Ja. Wird das Fischereirecht getrennt vom Eigentum am Grundstück veräußert, ist es ein Recht, das an eine Person gebunden, aber frei veräußerlich und vererblich ist. Es endet nicht mit dem Tod des im Grundbuch Berechtigten. Auch wenn die Fische aussterben, geht es nicht unter.
Nein. Die alten Schichtrechte am Salzbergwerk sind wie eine Reallast zu behandeln und können auch durch langjährige Ausübung erworben werden. Wird die Salzgewinnung aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt, geht die belastete Sache nicht dauerhaft unter, und das Recht bleibt bestehen.