Wie lange muss ich auf eine ausstehende Zustimmung warten?
betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Konsumenten
Wenn Ihre Vereinbarung noch von einem Gremium der Gegenseite genehmigt werden muss, sind Sie bis dahin einseitig gebunden. Dauert Ihnen das zu lange, können Sie eine angemessene Frist für die Genehmigung setzen. Läuft diese Frist ergebnislos ab, endet Ihre Bindung, ohne dass Sie eigens zurücktreten müssen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Wer bis zum Genehmigungsbeschluss des vertretungsbefugten Organs seines Vertragspartners an die genehmigungsbedürftige Vereinbarung einseitig gebunden ist, kann, falls er die einseitige Bindung für zu lange erachtet, in analoger Anwendung des § 865 letzter Satz ABGB (vgl hiezu Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 90 f) eine angemessene Frist für die Genehmigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf seine Bindung ohne besondere Rücktrittserklärung beendet ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Setzt der Dritte dem Geschäftsherrn in seiner Aufforderung keine konkrete Frist, kann der Geschäftsherr nur innerhalb angemessener Frist genehmigen.OGH 9 ObA 31/24k, 26.06.2024
- Hier: Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG.OGH 2 Ob 52/16k, 27.04.2017
- Hier: Genehmigung durch Verlassenschaftsgericht erforderlich.OGH 3 Ob 17/08h, 10.04.2008
- Die verspätete Genehmigung führt nicht zum Vertragsabschluss, soweit nicht ein Fall nach § 862a ABGB vorliegt.OGH 3 Ob 17/08h, 10.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014088 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 9 ObA 31/24k, 26.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 52/16k, 27.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 862
- ABGB § 865 · Erfordernisse eines gültigen Vertrages
- ABGB § 897 · Nebenbestimmungen bey Verträgen
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
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