Was gilt, wenn beide Seiten eigene Geschäftsbedingungen verwenden?
betrifft Unternehmer, Käufer, Verkäufer, Vertragspartner
Berufen sich beide Seiten auf einander widersprechende Geschäftsbedingungen und halten trotzdem am Vertrag fest, sind nur die widersprüchlichen Punkte ungültig. Der Vertrag als solcher bleibt bestehen. Was offen bleibt, wird nach den gesetzlichen Regeln und durch ergänzende Auslegung des Vertrags ermittelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 06.03.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Das Festhalten der Parteien am Vertrag trotz ihrer Berufung aufeinander widersprechende Geschäftsbedingungen gebietet die Annahme der Teilungültigkeit. Die nicht vom Vertrag geregelten Punkte sind mittels dispositiven Rechts und ergänzender Auslegung zu ermitteln.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der insofern vom Vertrag nicht geregelte Punkt ist daher mittels dispositiven Rechts zu ermitteln.OGH 5 Ob 286/08g, 10.02.2009
- Bei einander widersprechende AGB's und Willenserklärungen der Vertragsteile kommt keine Gerichtsstandvereinbarung zustande.OGH 7 Ob 114/06z, 31.05.2006
- Ein zum Dissens führender Widerspruch sich kreuzender allgemeiner Geschäftsbedingungen liegt nicht nur dann vor, wenn gegenläufige Rechtsfolgen angeordnet werden, sondern auch bei vom dispositiven Recht abweichenden Klauseln, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nur eines Teils enthalten sind.OGH 3 Ob 66/03g, 25.02.2004
- Ein von der Dispositivnorm des § 1063 ABGB abweichender Eigentumsvorbehalt bedarf zu seiner Gültigkeit einer rechtsgeschäftlichen - ausdrücklichen oder konkludenten - Vereinbarung.OGH 6 Ob 73/01f, 13.09.2001
- Wenn die Parteien beim Abschluss eines Vertrages jeweils auf ihre eigenen AGB (hier: Eigentumsvorbehalt) verweisen, die sich in einem Nebenpunkt widerspricht, ist dieser Nebenpunkt wegen Dissens vertraglich nicht geregelt, es gilt die gesetzliche Regel.OGH 2 Ob 275/99a, 25.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013952 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 131/22h, 06.03.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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