Kann ich meine Kündigung oder Aufrechnung wieder zurücknehmen?
günstig für Erklärungsempfänger betrifft Vertragsparteien, Konsumenten, Unternehmer, Käufer
Erklärungen, mit denen Sie ein Rechtsverhältnis einseitig gestalten, werden wirksam, sobald sie beim Empfänger angekommen sind, und sind damit verbraucht. Zurücknehmen können Sie sie nicht mehr. Nur wenn Ihr Wille fehlerhaft gebildet war, können Sie die Erklärung anfechten.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 20.01.2026 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, wird mit deren Zugang an den Empfänger wirksam und erlischt mit seiner Ausübung. Es ist unwiderruflich, aber wegen Willensmängeln anfechtbar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags.OGH 2 Ob 185/25g, 20.01.2026
- Hier wurde zunächst in der Klage die Erklärung abgegeben, von der Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises eine Forderung der Beklagten als Benützungsentgelt ohne weitere Einschränkungen oder Bedingungen abzuziehen. Vor Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Klagebegehren dann auf den gesamten Kaufpreis ausgedehnt, ohne Vorbringen zur Anfechtung der Aufrechnungserklärung zu erstatten. Das zuletzt erhobene Klagebegehren ist daher unschlüssig.OGH 4 Ob 151/22t, 25.01.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013923 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 2 Ob 185/25g, 20.01.2026
- OGH 4 Ob 151/22t, 25.01.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 24/18k, 25.09.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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