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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1379

§ 1379. Die näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllet werden soll, und andere Nebenbestimmungen, wodurch in Rücksicht auf den Hauptgegenstand oder Rechtsgrund keine Umänderungen geschieht, sind eben so wenig als ein Neuerungsvertrag anzusehen, als die bloße Ausstellung eines neuen Schuldscheines, oder einer andern dahin gehörigen Urkunde. Auch kann eine solche Abänderung in den Nebenbestimmungen einem Dritten, welcher derselben nicht beygezogen worden ist, keine neue Last auflegen. Im Zweifel wird die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, so lange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Im Zweifel nicht. Ist unklar, ob mit der neuen Abmachung der Hauptgegenstand geändert oder nur Nebenpunkte geregelt wurden, bleibt der alte Vertrag bestehen. Die neue Vereinbarung wirkt dann als Ergänzung, solange beide nebeneinander bestehen können.

Nein, wenn der Vergleich Ihre Entgeltansprüche durch eine ganz andersartige Leistung ersetzt hat. Die frühere Verpflichtung hat damit zu bestehen aufgehört. Auch wenn der Vergleich dann nicht vollständig erfüllt wird, können Sie nicht auf die ursprünglichen Ansprüche zurückgreifen.

Nein. Ein neuer Vertrag entsteht nur, wenn Sie den Rechtsgrund oder den eigentlichen Leistungsinhalt austauschen und die alte Verpflichtung damit aufheben wollen. Ändern Sie bloß Nebenpunkte wie die Vertragsdauer oder stellen Sie nur eine neue Urkunde aus, bleibt der bisherige Vertrag mit dieser Änderung bestehen. Im Zweifel wird nicht angenommen, dass die alte Verpflichtung erlöschen soll.

Nein. Wenn Sie in einem bestehenden Kaufvertrag nur den Preis ändern, bleibt der alte Vertrag bestehen; er wird nicht durch einen neuen ersetzt. Anders ist es, wenn sich der eigentliche Gegenstand des Geschäfts ändert.

Nein. Wird eine bestehende vertragliche Abmachung bloß wiederholt, entsteht dadurch keine neue Verpflichtung an Stelle der alten. Das gilt auch, wenn dabei nur Nebenleistungspflichten geändert werden.

Entscheidend ist der eindeutige Wille beider Seiten, an die Stelle der bisherigen Verpflichtung eine andere zu setzen. Dieser Wille muss sich in aller Regel schon aus den Erklärungen selbst ergeben.

Nein. Der Wille, die alte Verpflichtung durch eine neue zu ersetzen, wird im Zweifel nicht vermutet. Er muss nicht ausdrücklich erklärt werden und kann sich aus den Umständen ergeben, muss aber erweislich darauf gerichtet sein, dass auf die alte Schuld nicht mehr zurückgegriffen wird.

Ja. Tritt an die Stelle einer unbefristeten, aber kündbaren Verpflichtung eine solche mit einem längeren festen Endtermin, ändert das nur eine Nebenbestimmung. Der bisherige Vertrag und die damit verbundenen Rechte und Pflichten bleiben bestehen.

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