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Wird angenommen, dass die alte Schuld getilgt werden soll?

betrifft Vertragsparteien, Schuldner, Gläubiger, Mieter
Nein. Der Wille, die alte Verpflichtung durch eine neue zu ersetzen, wird im Zweifel nicht vermutet. Er muss nicht ausdrücklich erklärt werden und kann sich aus den Umständen ergeben, muss aber erweislich darauf gerichtet sein, dass auf die alte Schuld nicht mehr zurückgegriffen wird.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 30.03.2021 (30 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Zur Novation gehört die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (der animus novandi). Sonst bestehen beide nebeneinander. Doch braucht diese Absicht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sie kann auch, da das Gesetz keine Beschränkung enthält, aus den Umständen hervorleuchten (§ 863 ABGB); keinesfalls wird sie aber im Zweifel vermutet, sondern die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, so lange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann (Stubenrauch 8.Auflage II 777).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032417 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 30.

Im Gesetz

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