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Muss ich gehört werden, wenn die Gegenseite den Richter ablehnt?

günstig für Gegner betrifft Kläger, Beklagte, Parteien
Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Der Gegenseite ist Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern, und zwar in erster wie in zweiter Instanz. Nur bei offenkundig unbegründeten Anträgen ist das nicht nötig.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 29.06.2022 (30 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2011)

Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Dem Gegner des Ablehnungswerbers ist ‑ außer bei offenkundig unbegründeten Anträgen ‑ durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren, und zwar sowohl in erster als auch gegebenenfalls in zweiter Instanz.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126587 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 30.

Im Gesetz

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