Muss ich gehört werden, wenn die Gegenseite den Richter ablehnt?
günstig für Gegner betrifft Kläger, Beklagte, Parteien
Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Der Gegenseite ist Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern, und zwar in erster wie in zweiter Instanz. Nur bei offenkundig unbegründeten Anträgen ist das nicht nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 29.06.2022 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Dem Gegner des Ablehnungswerbers ist ‑ außer bei offenkundig unbegründeten Anträgen ‑ durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren, und zwar sowohl in erster als auch gegebenenfalls in zweiter Instanz.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Rechtsprechung ist auf den Fall eines nach RS0121195 oder RS0044005 zulässigen, aber offensichtlich unbegründeten Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu übertragen.OGH 4 Ob 15/26y, 20.02.2026
- Daher ist bei nachträglichem Wegfall der Beschwer der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch - aber ohne strenge Prüfung - nachzuvollziehen, um die Kostenentscheidung treffen zu können.OGH 1 Ob 141/19w, 29.08.2019
- Dem abgelehnten Richter kommt jedoch ‑ außer im Fall einer „Selbstablehnung“‑ im Ablehnungsverfahren keine Parteistellung zu.OGH 2 Ob 196/15k, 19.11.2015
- Hier: Wegen der offenkundigen Unbegründetheit des gestellten Ablehnungsantrags konnte von der Einholung einer Rekursbeantwortung Abstand genommen werden.OGH 8 Ob 115/14s, 30.10.2014
- Hier: Ablehnung eines fachmännischen Laienrichters.OGH 9 Ob 47/14y, 22.07.2014
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Einem Richter, der sich etwa wegen seiner persönlichen Beziehung zu einer Verfahrenspartei zur Wahrnehmung einer unparteiischen Amtsausübung nicht in der Lage sieht, wird eine subjektive Rechtsposition eingeräumt. Daraus lässt sich aber kein Anspruch auf Beteiligung der Verfahrensparteien im Sinne einer Übermittlung der Befangenheitsanzeige nach rechtskräftiger Entscheidung darüber ableiten.OGH 9 Nc 36/12m, 17.12.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126587 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 30.
- OGH 5 Ob 88/22k, 29.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 233/17a, 18.01.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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