Wie wird ein Verbot, mein Grundstück zu verkaufen, eingetragen?
betrifft Grundeigentümer, Ehegatten, Eltern, Kinder, Erben
Ein vereinbartes oder letztwilliges Veräußerungs- und Belastungsverbot wird im Lastenblatt eingetragen und im Eigentumsblatt nur zusätzlich sichtbar gemacht. Das Recht entsteht durch die Eintragung im Lastenblatt. Eine bloße Sichtbarmachung im Eigentumsblatt allein ist daher nicht möglich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Veräußerungs- und Belastungsverbote gemäß § 364 c ABGB sind im Lastenblatt durch Einverleibung (oder Vormerkung) einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen. Dabei geschieht der Rechtserwerb gemäß § 8 Z 1 GBG durch die eine Einverleibung oder Vormerkung darstellende Eintragung im Lastenblatt, wogegen im B-Blatt gemäß § 11 Abs 2 AllgGAG lediglich das durch Eintragung im C-Blatt erworbene Recht ersichtlich gemacht wird. Eine bloße Ersichtlichmachung im B-Blatt - ohne daß dem eine Einverleibung des Rechtes im C-Blatt zugrundeläge - kann daher schon nach dieser Gesetzessystematik nicht erfolgen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0097536 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 5 Ob 88/24p, 18.12.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 131/17a, 26.09.2017
Im Gesetz
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