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Kann ich ein erst künftiges Recht im Grundbuch sichern?

betrifft Grundeigentümer, Käufer, Berechtigte, Erben
Nein. Eine Vormerkung ist nur zulässig, wenn das Recht auch einverleibt werden könnte. Ein Recht, das erst in Zukunft entstehen soll, kann nicht vorgemerkt werden, um es zu sichern. Auch eine Vereinbarung der Beteiligten macht eine unzulässige Eintragung nicht möglich.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 03.07.2024 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1961)

Die Vormerkung eines den Gegenstand der grundbücherlichen Eintragung bildenden Rechtes (§ 9 GBG) ist nur dann zulässig, wenn auch die Einverleibung dieses Rechtes stattfinden könnte. Die Vormerkung eines erst künftig entstehenden Rechtes zu Sicherungszwecken ist im GBG nicht vorgesehen und daher abzulehnen. Unzulässige Eintragungen können auch durch Parteienvereinbarung nicht verbücherungsfähig gemacht werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060261 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 7.

Im Gesetz

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