Muss ich einen Fehler bei den Einwendungen selbst rügen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 02.03.2021 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Parteiendisposition über die Eventualmaxime ist nicht zulässig.OGH 3 Ob 69/08f, 03.09.2008
- Ein in der Vorinstanz unterlaufener Verstoß gegen die Eventualmaxime stellt einen bloßen Verfahrensverstoß dar, der im Rechtsmittel geltend zu machen ist.OGH 3 Ob 182/05v, 26.04.2006
- Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung der Eventualmaxime stellt nur einen rügepflichtigen Verfahrensverstoß dar, der geltend zu machen ist.OGH 3 Ob 30/04i, 28.04.2004
- Hier: § 35 EO.OGH 3 Ob 202/02f, 26.02.2002
- Die mangelnde Wahrnehmung eines Verstoßes gegen die Eventualmaxime durch das Erstgericht stellt (nur) einen Verfahrensmangel dar.OGH 3 Ob 202/02f, 26.02.2002
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- Die Eventualmaxime ist von Amts wegen zu berücksichtigen, ein Verzicht darauf ist ausgeschlossen.OGH 5 Ob 162/66, 12.07.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041951 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 1 Ob 204/20m, 02.03.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 477
- ZPO § 562
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, in Grenzen. Ist der Kündigungsgrund in der Aufkündigung ordentlich bezeichnet und sind nur einzelne Vorfälle beispielhaft genannt, dürfen weitere Vorfälle nachgetragen werden, allerdings nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bis 2016 stand dieser Rechtssatz dafür, dass eine nachträgliche Erweiterung überhaupt ausgeschlossen ist.
Wird auf Räumung geklagt, prüft das Gericht nicht, ob eine frühere gerichtliche Aufkündigung den besonderen Verfahrensvorschriften entsprochen hat. Geprüft wird nur, ob die außergerichtliche Kündigung nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts geeignet war, das Mietverhältnis wirksam zu beenden.