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Kann eine Pastoralassistentin ihre Kündigung anfechten?

günstig für Arbeitgeber betrifft Pastoralassistentin, Arbeitnehmer, kirchliche Dienstgeber, Betriebsrat
Eine Pastoralassistentin der römisch-katholischen Kirche, deren Tätigkeit fast ausschließlich in der Verkündigung und Verbreitung von Glaubensinhalten besteht, hat keinen betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz. Die Eigenart des kirchlichen Betriebs, also der Pfarre oder der Diözese, steht dem entgegen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Eine Pastoralassistentin der römisch - katholischen Kirche, deren Tätigkeit fast ausschließlich in der Verkündigung und Verbreitung von Heilswahrheiten besteht, genießt gemäß § 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG keinen betriebsverfassungsrechtlichen Schutz nach § 105 ArbVG, weil den die Eigenart des konfessionellen Zwecken dienenden Betriebes (Pfarre oder Diözese) entgegensteht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051411 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Kündigungsschutz für Hausbesorger

Ja. Gelten Sie als Hausbesorger arbeitsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer, können Sie sich auch dann auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen, wenn Ihnen unter Beistellung einer Ersatzwohnung gekündigt wird. Eine Benachteiligung müssen Sie allerdings mit einer eigenen Klage geltend machen und nicht bloß im Aufkündigungsverfahren einwenden.

günstig für Arbeitnehmer Kündigungsanfechtung ohne Betriebsrat

Gibt es in einem Betrieb, in dem ein Betriebsrat zu wählen wäre, keinen wirksam gebildeten Betriebsrat, können Sie Ihre Kündigung selbst anfechten. Die Anfechtung muss mit Klage bei Gericht erfolgen und wird nach denselben Gründen beurteilt wie eine Anfechtung durch den Betriebsrat. Ist die Anfechtung erfolgreich, hebt das Gericht die Kündigung als unwirksam auf.

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